Auslauf der temporären Mehrwertsteuersatzsenkung zum 1. Januar 2021
Zum Jahreswechsel ist die seit dem 1. Juli 2020 geltende temporäre Umsatzsteuersatzsenkung ausgelaufen. Seit dem 1. Januar gelten wieder die regulären Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %. Das Bundesfinanzministerium hat zu der temporären Umsatzsteuersatzsenkung zwei begleitende Schreiben veröffentlicht, die auch Ausführungen zu der Rückkehr zu den ursprünglichen Steuersätzen ab dem 1. Januar 2021 enthalten.
Die temporäre Senkung der Umsatzsteuer hat die Konsumausgaben nur wenig stimuliert. Dies geht aus einer Forsa-Umfrage hervor, die im Auftrag des ifo-Instituts durchgeführt wurde. Dennoch hat die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung bei den Unternehmen teilweise erheblichen Verwaltungsaufwand und in der täglichen Anwendung zu Unsicherheiten geführt. Um keinen finanziellen Schaden bei zukünftigen Prüfungen des Finanzamtes zu erleiden, sind die Unternehmer angehalten, sich dennoch weiterhin mit der temporären Umsatzsteuersatzsenkung auseinanderzusetzen.
Im Folgenden wollen wir noch einmal auf einige Punkte hinweisen, die bei der Rückkehr zu den regulären Umsatzsteuersätzen zu beachten sind:
• Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend. Keine Rolle für den anwendbaren Steuersatz spielt der Zeitpunkt, wann ein Vertrag abgeschlossen wird, wann Rechnungen ausgestellt oder Zahlungen geleistet werden. Unerheblich ist auch, ob die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) versteuert werden.
• Wurden vor dem 31.12.2020 Anzahlungen zu den reduzierten Steuersätzen von 16% bzw. 5% vereinnahmt und wird die der Anzahlung zugrundeliegende Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt, muss der Steuersatz für die Anzahlung in der Schlussrechnung auf den regulären Steuersatz von 19% bzw. 7% korrigiert werden.
• Sollte es zu nachträglichen Anpassungen des Entgeltes kommen, so ist für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes der Zeitpunkt der Leistung entscheidend und nicht der Zeitpunkt der nachträglichen Anpassung.
• Werden Kunden für das Jahr 2020 Jahresboni gewährt, hat das BMF diverse Vereinfachungsregelungen vorgesehen. So wird es unter anderem nicht beanstandet, wenn auf den gesamten Jahresbonus der reguläre Steuersatz angewandt wird. Dann müssen dies aber sowohl der Kunde als auch derjenige, der den Bonus gewährt, einheitlich behandeln. Der Kunde sollte deshalb über die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung informiert werden, damit eine einheitliche Behandlung sichergestellt ist.
• Bei Dauerleistungen, die erst mit Ablauf des Jahres 2020 als erbracht gelten, gilt für diese insgesamt der reguläre Steuersatz. Dies ist beispielsweise bei Lizenzen oder Mitgliedsbeiträgen der Fall. Das gilt auch dann, wenn bereits Anzahlungen mit dem gesenkten Steuersatz geleistet wurden. In diesen Fällen ist ggf. die Rechnung zu korrigieren und der reguläre Steuersatz anzuwenden. Enden diese Dauerleistungen erst nach dem 31.12.2020, so ist also insgesamt der reguläre Steuersatz in Höhe von 19% bzw. 7% anzuwenden.
• Sind Dauerleistungen als Teilleistungen zu behandeln (z. B. bei Miet- oder Leasingverträgen), ist für die jeweils erbrachte Teilleistung der gültige Steuersatz anzuwenden. Für umsatzsteuerpflichtige Mieten ist daher bis zum 31.12.2020 der gesenkte Steuersatz anzuwenden und ab dem 01.01.2021 wieder der reguläre Steuersatz. Wird über die Teilleistungen mittels Dauerrechnungen abgerechnet oder werden beispielsweise Mietverträge als Rechnungen verwendet, sind diese zum Januar wieder auf die regulären Steuersätze anzupassen.
• Bei Ausgangsrechnungen ist zwingend auf die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes zu achten. Wenn auf einer Ausgangsrechnung für Leistungen, die nach dem 01.01.2021 ausgeführt werden, nicht der reguläre Steuersatz, sondern noch der gesenkte ausgewiesen wird, muss der Rechnungsaussteller Umsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes abführen, obwohl er von seinem Kunden lediglich Umsatzsteuer in Höhe der gesenkten Steuersätze erhalten hat.
• Die EDV-Systeme sind wieder auf die regulären Steuersätze anzupassen. Allerdings können die für die gesenkten Steuersätze eingeführten Steuerkennzeichen oder Umsatzkonten mit Steuerautomatiken oder Steuerschlüssel für die gesenkten Steuersätze nicht unmittelbar gelöscht werden, da es auch weiterhin zu Anpassungen für den Zeitraum kommen kann, in denen die gesenkten Steuersätze galten.
• Wurden während der Anwendbarkeit der gesenkten Steuersätze Gutscheine ausgegeben, ist bei deren Einlösung nach dem 31.12.2020 darauf zu achten, ob ggf. eine Anpassung der Umsatzsteuer erfolgen muss. Dies hängt insbesondere davon ab, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine oder ggf. Anzahlungen handelt.
• Werden Kunden über Konsignationslager beliefert, so ist für die Bestimmung des Steuersatzes entscheidend, wann der Kunde die Waren aus dem Konsignationslager entnimmt. Eine Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Kunde die Waren entnimmt.
• Werden an Arbeitnehmer PKW überlassen, ist darauf zu achten, dass ab dem 01.01.2021 wieder der reguläre Umsatzsteuersatz angewandt wird.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!
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