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Geplante Senkung der Mehrwertsteuersätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03.06.2020 für viele überraschend die kurzfristige Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % beschlossen. Diese Maßnahme ist eine von über 50 beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise. Ziel der Senkung ist die Stärkung der Binnennachfrage; der Finanzbedarf wird mit rund 20 Mrd. EUR angegeben. Die Senkung der Mehrwertsteuersätze soll bereits zum 01.07.2020 in Kraft treten und bis zum 31.12.2020 gelten. Nicht angekündigt wurde eine Senkung der Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirtschaft.


Obwohl die Senkung der Mehrwertsteuersätze bisher nur im Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses veröffentlicht wurde und noch nicht einmal ein Gesetzesentwurf bekannt ist, sollten sich die Unternehmen ab sofort auf die befristete Mehrwertsteuersatzänderung einstellen und die erforderlichen Schritte vorbereiten. Für die erforderlichen Umstellungen bleibt nicht mal mehr ein Monat Zeit. Sollten sich aufgrund von Gesetzesänderungen oder Verwaltungsanweisungen neue Erkenntnisse oder Vereinfachungsregelungen ergeben, werden wir Sie hierüber auf dem Laufenden halten.

Die befristete Änderung der Mehrwertsteuersätze betrifft alle Unternehmer, die umsatzsteuer-pflichtige Umsätze in Deutschland ausführen. Es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf, da Systeme und Prozesse anzupassen und ggf. Verträge und Dauerrechnungen zu ändern sind sowie die Buchhaltung umzustellen ist. Dabei sollte auch beachtet werden, dass voraussichtlich zum 01.01.2021 wieder alle Systeme auf die aktuell geltenden Mehrwertsteuersätze umgestellt werden müssen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Bereichen, die insbesondere von der Steuersatz-änderung betroffen sind:

  • Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend. Keine Rolle für den anwendbaren Steuersatz spielt der Zeitpunkt, wann ein Vertrag abgeschlossen wird, wann Rechnungen ausgestellt oder Zahlungen geleistet werden. Unerheblich ist auch, ob die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach verein-barten Entgelten (Soll-Besteuerung) versteuert werden.
  • Werden vor dem 01.07.2020 Anzahlungen vereinnahmt, ist auf diese Entgelte zunächst der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die der Anzahlung zugrundeliegende Leistung nach dem 01.07.2020, aber vor dem 31.12.2020 erbracht, muss der Steuersatz für die Anzahlung in der Schlussrechnung auf den abgesenkten Steuersatz korrigiert werden.
  • Sollte es zu nachträglichen Anpassungen des Entgeltes kommen, so ist für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes der Zeitpunkt der Leistung entscheidend und nicht der Zeitpunkt der nachträglichen Anpassung. Werden also beispielsweise bei dauerhaften Lieferbeziehungen nachträglich pauschale Preisnachlässe für das Jahr 2020 gewährt, so wären diese sachgerecht auf die zwei unterschiedlich anzuwendenden Steuersätze aufzuteilen.
  • Bei Dauerleistungen, die erst mit Ablauf des Jahres 2020 als erbracht gelten, gilt für diese insgesamt der reduzierte Steuersatz. Dies ist beispielsweise bei Lizenzen oder Mitgliedsbeiträgen der Fall. Das gilt auch dann, wenn bereits Anzahlungen geleistet wurden. In diesen Fällen ist ggf. die Rechnung zu korrigieren und der reduzierte Steuersatz anzuwenden.
  • Sind Dauerleistungen als Teilleistungen zu behandeln (z. B. bei Miet- oder Leasingverträgen), ist für die jeweils erbrachte Teilleistung der gültige Steuersatz anzuwenden. Für umsatzsteuerpflichtige Mieten ist daher bis zum 30.06.2020 der aktuell geltende Steuersatz anzuwenden und ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der gesenkte Steuer-satz.
  • Soweit für Leistungen, die vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurden, Skonto ab dem 01.07.2020 gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der Steuersatz vor dem 01.07.2020.
  • Bei Eingangsrechnungen ist zwingend auf die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes zu achten. Wenn auf einer Eingangsrechnung für Leistungen, die nach dem 01.07.2020 ausgeführt werden, nicht der neue Steuersatz angewendet wird, ist in Höhe der Differenz zu dem neuen Steuersatz eine zu hohe Steuer aufgeführt, die zum teilweisen Ausschluss des Vorsteuerabzuges führt.
  • Wenn Verträge als Rechnung dienen (beispielsweise Mietverträge) oder Dauerrechnungen ausgestellt wurden, so sind diese ab dem 01.07.2020 anzupassen. Anderenfalls ist in diesen Dokumenten, die als Rechnung für den Vorsteuerabzug genutzt werden, ab dem 01.07.2020 ebenfalls ein zu hoher Umsatzsteuerausweis enthalten, der den Vorsteuerabzug teilweise ausschließt.
  • Die EDV-Systeme sind anzupassen. Hierbei sind ggf. neue Steuerkennzeichen oder Umsatzkonten mit Steuerautomatiken oder neue Steuerschlüssel einzurichten. Dies gilt auch für innergemeinschaftliche Erwerbe und für Eingangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge). Auch Kassensysteme sind entsprechend vorzubereiten und anzupassen.
  • Werden Gutscheine ausgegeben, ist entsprechend der Gültigkeitsdauer für die Einlösung darauf zu achten, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Wenn Gutscheine sowohl während der Gültigkeit der gesenkten Mehrwertsteuersätze als auch danach eingelöst werden können, so dürfte es sich um Mehrzweckgutscheine handeln, da der anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung bei Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht.
  • Bei Verträgen, die vor März 2020 abgeschlossen wurden, könnte es aufgrund der Senkung der Steuersätze zu Ausgleichsverpflichtungen nach § 29 UStG (Umstellung langfristiger Verträge) zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger kommen. Hierfür ist eine individuelle Überprüfung der Verträge erforderlich.
  • Werden Kunden über Konsignationslager beliefert, so ist für die Bestimmung des Steuersatzes entscheidend, wann der Kunde die Waren aus dem Konsignationslager entnimmt. Eine Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Kunde die Waren entnimmt.
  • Werden an Arbeitnehmer PKW überlassen, ist darauf zu achten, dass ab dem 01.07.2020 der neue Umsatzsteuersatz angewandt wird.

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