Neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Ab dem 1. Juli 2020 werden in Deutschland nach aktuellem Stand erstmalig die durch die 6. EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – kurz: DAC 6) europaweit eingeführten „Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen“ Anwendung finden. Die DAC 6 wurde zum Jahreswechsel durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ in deutsches Recht überführt (§§ 138d AO ff.).
Überblick zur neuen Meldepflicht
Das Ziel der DAC 6 ist es, durch Meldung „potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen“ Steuerumgehungen und Gewinnverlagerungen zu identifizieren und zu verringern. Eine steuerstrafrechtliche Untersuchung der einzelnen Steuergestaltungen ist hingegen nicht Ziel der DAC 6.
Bei Erfüllung gewisser Merkmale sind Sie als Steuerpflichtiger bzw. wir als Steuerberater grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 verpflichtet, eine Steuergestaltung binnen 30 Tagen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Für Steuergestaltungen seit Inkrafttreten der DAC 6 und vor Anwendung der neuen Gesetzeslage, also zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 (sog. Übergangsphase), gilt zudem eine Nachmeldepflicht. Derzeit steht jedoch aufgrund der COVID 19-Pandemie eine Verschiebung der Meldefristen um bis zu drei Monate im Raum.
Verletzungen der Meldepflicht können in Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Welche Steuergestaltungen sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht umfasst Steuergestaltungen, sofern hiervon direkte Steuern (z. B. die Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer) betroffen sind. Indirekte Steuern, wie z. B. die (Einfuhr-)Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Ferner muss es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, Steuerstrukturierung oder Transaktion handeln, welche bestimmte Merkmale (sog. Hallmarks) erfüllt. Rein innerstaatliche Steuergestaltungen sind von der Meldepflicht nicht umfasst.
Die vom Gesetzgeber aufgeführten Merkmale sind komplex ausgestaltet und unterteilen sich in spezifische Merkmale und allgemeine Merkmale.
Spezifische Merkmale, wie die mehrfache Inanspruchnahme von Steuervorteilen in mehreren Staaten oder die Verschleierung der Identität durch die Nutzung intransparenter Beteiligungsketten, stellen bereits ihrem Wesen nach eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung dar.
Allgemeine Kennzeichen, wie beispielsweise die Umsetzung einer standardisierten Dokumentation oder Struktur, sind hingegen nur meldepflichtig, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Steuergestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (sog. Main-Benefit-Test).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, ob eine von Ihnen umgesetzte oder geplante Steuerstrukturierung eine Anzeigepflicht auslösen wird.
Wer hat die Steuergestaltung zu melden?
Grundsätzlich liegt die Meldepflicht beim sog. Intermediär, also zum Beispiel bei der steuerberatenden Kanzlei, welche an der Steuergestaltung mitgewirkt hat. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung darf der Intermediär jedoch nur anonymisierte und sachliche Daten melden. Sie als Steuerpflichtiger sind zusätzlich verpflichtet, die dazugehörigen, personenbezogenen Daten zu melden.
Alternativ können Sie den Intermediär für den Fall einer Meldung von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, sodass der Intermediär eine vollumfängliche Meldung an die Finanzverwaltung vornehmen kann.
Sofern Sie von uns zu einem Sachverhalt beraten werden, der uns zu einer Meldung verpflichtet, werden wir Sie selbstverständlich von der Meldepflicht in Kenntnis setzen und die verschiedenen Möglichkeiten mit Ihnen im Detail besprechen.
Wann hat die Meldung zu erfolgen?
Für ab dem 1. Juli 2020 umgesetzte grenzüberschreitende Steuergestaltungen muss eine Meldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Für in der Übergangsphase zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzte Steuer-gestaltungen gilt derzeit eine Nachmeldefrist bis zum 30. August 2020. Aus dem Diskussionsentwurf eines BMF-Schreibens lässt sich jedoch entnehmen, dass erstmalige Meldungen bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet werden.
Daneben gibt es aufgrund der derzeitigen Corona-Krise auf Ebene der EU die Überlegung, den Beginn der 30-Tage-Frist für nach dem 30. Juni 2020 umgesetzte Steuergestaltungen auf den 1. Oktober 2020 und die Nachmeldefrist für während der Übergangsphase umgesetzte Steuergestaltungen auf den 30. November 2020 zu verschieben.
Wo hat die Meldung zu erfolgen?
Die DAC 6 gilt in sämtlichen EU-Staaten, sodass ähnliche Regelungen in sämtlichen EU-Staaten existieren (werden). Teilweise kann die Auslegung der DAC 6 in anderen EU-Staaten jedoch von der deutschen abweichen, sodass ggfs. Regelungen im anderen EU-Staat zu prüfen sind.
Eine doppelte Meldung derselben Steuergestaltung in mehreren Staaten soll durch einen europaweiten Informationsaustausch hingegen ausgeschlossen werden.
Aufgrund unserer Mitgliedschaft im „Moore Global“-Netzwerk können wir Sie bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in allen von der Gestaltung betroffenen EU-Staaten unterstützen.
Gibt es Sanktionen?
Eine unterlassene, verspätete oder unvollständige Meldung einer meldepflichtigen Steuergestaltung kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Höhe der Sanktion in den einzelnen EU-Staaten stark abweichen kann. In Polen beispielsweise sind Sanktionszahlungen von bis zu PLN 20 Mio. (ca. EUR 4,5 Mio.) möglich. Gemeinsam mit unseren Kollegen aus dem „Moore Global“-Netzwerk helfen wir Ihnen gerne dabei, europaweit die Anzeigepflicht zu erfüllen und Sanktionszahlungen zu vermeiden.
Wie können wir Sie unterstützen und wo können Sie auf uns zählen?
Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen hinsichtlich geplanter oder bereits umgesetzter grenzüberschreitender Steuergestaltungen zur Verfügung. Insbesondere können wir Ihnen in folgenden Bereichen unsere Unterstützung anbieten:
- Analyse der Steuergestaltung: Wir untersuchen und beurteilen, ob eine grenzüberschreitende Steuergestaltung unter die Meldepflicht fällt.
- Prüfung alter Sachverhalte während der Übergangsphase: Wenn Sie Bedenken haben, ob während der Übergangsphase nachmeldepflichtige Sachverhalte vorliegen, unterstützen wir Sie gerne dabei, ihre alten Geschäftsvorfälle oder Gestaltungen für diesen Zeitraum im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht zu untersuchen.
- Unterstützung im Meldeverfahren: Sofern Sie uns von der Verschwiegenheitspflicht für die Meldung einer Steuergestaltung entbinden möchten, übernehmen wir gerne das vollständige Meldeverfahren gegenüber der Finanzverwaltung.
- Dokumentation: Im Rahmen des Meldeverfahrens werden Registrier- und Ordnungsnummern vergeben, welche in Steuererklärungen anzugeben sind und auch im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgefragt werden können. Wir unterstützen Sie dabei, die Daten ordnungsgemäß zu erklären und zu dokumentieren.
- Grenzüberschreitende Expertise: Profitieren Sie durch unsere Mitgliedschaft bei „Moore Global“ von unserem internationalen Netzwerk und unserer Expertise in den betroffenen EU-Staaten.